Viele Gerichtsverfahren im Sozialrecht erfordern ärztliches Fachwissen. Dieses medizinische Expertenwissen haben Ärztinnen und Ärzte, die vom Gericht als Sachverständige beauftragt werden. Das gilt auch für Gerichtsverfahren im Recht der Schwerbehinderung.

Ein Verfahren landete sogar beim höchsten deutschen Sozialgericht (Bundessozialgericht). Der Kläger war mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 nicht einverstanden. Bei dem 1958 geborenen Kläger wurde im Jahr 2011 ein Tumor der rechten Schulter entfernt. Im Zuge der Heilungsbewährung wurde im Juli 2011 ein GdB von 50 festgestellt. Nach Ablauf der vorgesehenen Zeit der Heilungsbewährung wurde der GdB auf  20 ab 01.11.2016 herabgesetzt. Im Widerspruchsverfahren wurde unter Berücksichtigung einer hinzugekommenen Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule ein  GdB von insgesamt 30 festgesetzt.

Die Klage beim Sozialgericht und die Berufung beim Landessozialgericht blieben erfolglos. Auf der Grundlage einer Revision zum Bundessozialgericht entschied dieses mit Urteil vom 27.10.2022 (Aktenzeichen B 9 SB 1/20 R) und hob das Urteil des Landessozialgerichtes auf zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung durch das Landessozialgericht (LSG). Das heißt, dass sich das Berufungsgericht erneut mit der Sache befassen muss. 

Zentraler Streitpunkt war folgender:

Das Sozialgericht hatte die Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Zur gutachterlichen Untersuchung war der Kläger in Begleitung seiner Tochter erschienen und hat auf deren Anwesenheit im Rahmen der Anamneseerhebung und Untersuchung bestanden. Der Gutachter sah hier Probleme, so dass vom Gericht ein anderer Gutachter verpflichtet wurde. Der Kläger war dieses Mal in Begleitung seines Sohnes erschienen und hatte auf die Untersuchung in der Anwesenheit des Sohnes bestanden. Der zweite Gutachter lehnte die Untersuchung ab, weil durch die Anwesenheit einer Vertrauensperson eine „Zeugenungleichheit“ entstehe. Auf Nachfrage durch das Gericht erklärte der Kläger, dass er ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson mit keiner Begutachtung einverstanden sei. Daraufhin hatte das Sozialgericht die Anordnung zur Begutachtung aufgehoben und gegen den Kläger entschieden. Ähnlich entschied das Landessozialgericht. Das Landessozialgericht führte insbesondere aus, dass eine Beweislastumkehr zulasten des Klägers eingetreten sei, weil der Kläger mit seinem Verhalten eine Aufklärung des Sachverhaltes vereitelt habe.

Das Bundessozialgericht (BSG) sah die Sache differenzierter. Die BSG-Richter konnten nicht in der Sache entscheiden, da noch notwendige Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Die höchsten Sozialrichter äußerten sich jedoch grundsätzlich und erteilten dem Landessozialgericht entsprechende Hinweise, die es bei der erneuten Verhandlung berücksichtigen muss.

Zunächst wurde vom BSG auf die Mitwirkungspflicht eines Betroffenen hingewiesen, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit das zumutbar ist. Ferner besteht das Recht, eine Vertrauensperson zu einer gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen. Ein solches Recht besteht jedoch nicht unbeschränkt. So ist eine Person von der Teilnahme an der Begutachtung auszuschließen, wenn ihre Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung erschwert oder gar verhindert. Die Entscheidung, ob im Streitfall vor dem Gericht die Anwesenheit einer Vertrauensperson erlaubt ist, obliegt nicht dem Sachverständigen, sondern allein dem Gericht.     

Ein rechtlich relevantes persönliches Unterstützungsbedürfnis besteht laut BSG besonders dann, wenn die zu begutachtende Person in der Fähigkeit, die gesundheitliche Situation darzustellen, gehemmt oder behindert ist. Das BSG führt aus: „ Gerade bei ängstlichen oder mit der Befragungssituation überforderten Beteiligten kann eine Vertrauensperson auch dazu beitragen, Aussagefehler, Missverständnisse der versehentliche Aussparungen in der Schilderung durch den Beteiligten zu vermeiden und damit dem Ziel, ein möglichst wirklichkeitsgetreues Bild der Situation des Beteiligten zu erstellen, näher zu kommen“.

Vertrauenspersonen sind jedoch von der Begutachtung auszuschließen, „…wenn ihre Teilnahme eine geordnete und effektive Beweiserhebung verhindert oder maßgeblich erschwert…“

Schließlich weist das BSG auch darauf hin, dass im Einzelfall Differenzierungen nach den unterschiedlichen Phasen einer Begutachtung z.B. Teilen der Anamnese geboten sein können. Das Gericht verweist auf den so genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Ausschluss einer Vertrauensperson ist im Einzelfall auf Teile der Untersuchung und Exploration zu beschränken, bei denen dies sachlich begründbar ist.

Fazit:

Die Rechte von einer Begutachtung betroffener Menschen werden einerseits gestärkt. Andererseits erkennt das Gericht auch, dass Missbrauchsgefahren im Einzelfall bestehen können, die dem unbeschränkten Teilnahmerecht entgegenstehen können. Es kommt auch hier – wie so oft – auf den Einzelfall an.   

 

PS. Wir danken Dr. Jürgen Trilsch für den Beitrag. Dieser Artikel erschien in der Ausgabe 3/2023 unserer Lebensbilder

 

Dr. Constanze Trilsch & Dr. Jürgen Trilsch 
Rechtsanwälte für Erbrecht & Medizinrecht 

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