Pflegereform 2022

Pflegereform 2022 bringt mehr Unterstützung für Pflegebedürftige

Darauf haben Sie ab 1. Januar 2022 Anspruch

Seit Januar 2022 sollen Pflegebedürftige bessergestellt werden, so der Beschluss des Bundestages vom Juni 2021. Damit Sie und Ihre Angehörigen wissen, welche Regelungen nun in Kraft getreten sind, haben wir hier einen Überblick für Sie zusammengestellt.

Leistungszuschlag für Eigenanteil in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)

Zur Finanzierung der Heimplatzkosten für die vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige der Pflegerade 2 - 5 künftig einen Leistungszuschlag, der sich an der Aufenthaltsdauer der Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner orientiert. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Er steigt mit der Dauer der Pflege um

  •   5 % des pflegebedingten Eigenanteils bei bis zu 12 Monaten,
  • 25 % des pflegebedingten Anteils bei mehr als 12 Monaten,
  • 45 % des pflegebedingten Eigenanteils bei mehr als 24 Monaten,
  • 70 % des pflegebedingten Eigenanteils bei mehr als 36 Monaten.

Wichtig zu wissen ist, dass NUR der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten von der Pflegekasse übernommen wird. Anfallende Kosten für Unterkunft, Pflege und Investitionskosten sind durch die Heimbewohner weiterhin selbst zu tragen.

Mehr Geld für Pflegesachleistungen in der ambulanten Pflege (§ 36 SGB XI)

Eine höhere Unterstützung erhalten auch Menschen, die zuhause ambulant versorgt oder von Angehörigen gepflegt werden. Zum 1. Januar 2022 wurden die Beträge für Pflegesachleistungen angehoben. Die Pflegesachleistungen wurden um je fünf Prozent gesteigert. Seit Januar 2022 gibt es für:

  • Pflegegrad 2: 724 Euro (bisher 689 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.363 Euro (bisher 1.298 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.693 Euro (bisher 1.612 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.095 Euro (bisher 1.995 Euro)

Anpassung der Leistungen für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Diese wurden um 10 % von

  • bisher max. 1.612 Euro je Kalenderjahr auf jetzt 1.774 Euro erhöht.

Mit Mitteln der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42 Abs. 2 SGB XI).

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)

Die bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus wird als neue Leistung eingeführt. Ein Anspruch entsteht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Was können Sie jetzt tun?

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern von unseren KollegInnen beraten lassen. Als erste Ansprechpartnerin steht Ihnen unsere Frau Hennig zur Verfügung. Tel. +49 351 50 10 104, Mail: hennig@volkssoli-dresden.de

 

Sie wollen mehr über unsere Angebote erfahren? Hier finden Sie alle Angebote der Volkssolidarität Dresden.

Und hier eine Zusammenfassung:

 

Zum Download

 

 

 

Im Archiv zeigen: