Hauptmenü

Sekundärmenü

Begegnungsstätten

Unsere Begegnungsstätten in Dresden

Orte der Kommunikation, Weiterbildung, Beratung und Fitness

Alltagsbegleitung

Unsere ehrenamtlichen Alltagsbegleiter helfen stadtweit Senioren ohne Pflegegrad kostenfrei

29Aug

Theaternachmittag

Donnerstag, 29. August 2024 -
14:00 Uhr bis 15:15 Uhr

26Aug

Erzählcafé

Montag, 26. August 2024 -
14:30 Uhr bis 15:30 Uhr

12Aug

Mobilitätstraining für Rollator-Nutzende

Montag, 12. August 2024 -
14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

13Aug

Klubcafé mit Vortrag

Dienstag, 13. August 2024 -
14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

„Kaffeeklatsch mit Gräfin Cosel“

Kurzzeitpflege

Unsere Kurzzeit- und Verhinderungspflege bietet Entlastung und Unterstützung für pflegende Angehörige

Seiten

Leistungen

Region

Rentner bei der Arbeit - Recht

Arbeitskräftemangel, demografischer Wandel, der Wunsch, seine beruflichen Erfahrungen auch über die Altersgrenze hinaus zu nutzen, begründen bei vielen Menschen den Wunsch, auch nach dem Eintritt in die Rente weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch für Unternehmen ergeben sich interessante Perspektiven, haben sie doch die Möglichkeit personelle Lücken zu schließen und sich den Erfahrungsschatz älterer Beschäftigter länger zu sichern.

Jahrzehntelang war es in Deutschland nicht ohne große rentenrechtliche Nachteile möglich, neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente in mehr als geringfügigem Umfang hinzuzuverdienen. Bis Juni 2017 führte bereits eine geringe Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von damals monatlich 450,00 € dazu, dass die Rente um ein Drittel gekürzt wurde. Mit der Einführung der Flexirente haben sich die Möglichkeiten zur Kombination von Rente und Erwerbstätigkeit deutlich verbessert. Mit dem kompletten Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen während des vorzeitigen Altersrentenbezugs seit 1. Januar 2023 gibt es keinerlei Einschränkungen mehr, neben der Rente Arbeitsentgelt oder -einkommen zu erzielen. Daher gibt es keine Notwendigkeit mehr, die Altersrente nur als Teilrente zu beziehen.

Gleichwohl gibt es eine Reihe von Fällen, in denen der Bezug einer Teilrente erhebliche Vorteile bringen kann.

Selbstbestimmte Teilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI):

  • eigene Festlegung einer Teilrente
  • mindestens 10 % der Vollrente
  • Höchstgrenze 99,99 %
  • Festlegung jederzeit auf Antrag möglich

Beispiele für die Teilrentennutzung

  • gleitender Ausstieg aus dem Erwerbsleben ohne Einkommenseinbußen
  • Erhaltung des Anspruchs z. B. auf Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld
  • Vermeidung bzw. Verminderung der Einkommensanrechnung bei Renten an Witwen und Witwer
  • Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit (nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
  • Berechtigung zur Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen (nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
  • Berechtigung zur Wiederauffüllung/Begründung von Rentenanwartschaften wegen versorgungsausgleichsbedingter Minderungen (nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
  • Offenhaltung der Gestaltungsmöglichkeiten für das Rentensplitting unter Ehegatten (nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
  • Erhaltung des Reha-Anspruchs
  • arbeitsrechtliche Vorteile

Die gewünschte Teilrentenhöhe wird bei der Rentenantragstellung individuell festgelegt. Oft ist die Nutzung der maximalen Teilrente von 99,99 % sinnvoll, etwa, wenn es darum geht, bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach Wegfall der Lohnfortzahlung den Anspruch auf Krankengeldzahlung zu sichern. Eine Änderung der Teilrente oder auch die Umstellung auf eine Vollrente ist jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich. Gehen Rentnerinnen und Rentner neben dem Bezug ihrer vorzeitigen Altersrente weiterhin einer Beschäftigung nach, werden weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Ansprüche erhöhen nach Er-reichen der Regelaltersgrenze entsprechend den bisherigen Rentenbetrag. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird den Versicherten kein Beitrag zur Rentenversicherung (und auch zur Arbeitslosenversicherung) mehr abgezogen. Entsprechend erhöht sich der monatliche Nettoverdienst. Die Unternehmen zahlen ihren Beitragsanteil weiterhin. Beschäftigte können aber bei ihrem Betrieb beantragen, auch weiterhin ihren Beitragsanteil an die Rentenversicherung abzuführen. Dadurch vermindert sich zwar der Nettoverdienst, doch werden die so erwirtschafteten zusätzlichen Rentenansprüche jeweils am 1. Juli des Folgejahres für die Verdienste des vergangenen Kalenderjahres der Rente gutgeschrieben. Für die Besteuerung von Verdienst und Rente gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.

Da Einkommensteuer nicht direkt von der Rente abgezogen wird, sondern erst nachträglich durch den Steuerbescheid festgesetzt wird, entstehen regelmäßig Steuernachzahlungen, die bei der Planung im Vorfeld berücksichtigt werden sollten.

 

Sie haben weitere Fragen? Weitere Auskünfte erteilen die steuerberatenden Berufe. Gern können Sie sich auch direkt an

Diplom-Verwaltungswirt Christian Lindner,
Rentenberater Dresdner Str. 17, 01465 Dresden-Langebrück

Tel. 035201/70797
eMail: rentenberatung@aol.com wenden.

 

Bild von gpointstudio auf Freepik

Im Archiv zeigen: